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   OLG Düsseldorf, 26.04.2012 - I-6 U 73/11   

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OLG Düsseldorf, 26.04.2012 - I-6 U 73/11 (https://dejure.org/2012,12618)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.04.2012 - I-6 U 73/11 (https://dejure.org/2012,12618)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26. April 2012 - I-6 U 73/11 (https://dejure.org/2012,12618)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung von Anlegern durch ein Schneeballsystem; Anforderungen an die Feststellung der Beteiligung eines Steuerberaters an der Schädigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280 Abs. 1; BGB § 826
    Vorsätzlich sittenwidrige Schädigung von Anlegern durch ein Schneeballsystem; Beteiligung eines Steuerberaters

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Haftung des Steuerberaters wegen Beteiligung an Schädigung der Anleger durch Schneeballsystem

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2012, 2275
  • NZG 2012, 1430
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Düsseldorf, 17.07.2009 - 16 U 163/08

    Voraussetzungen der Prospekthaftung; Verantwortlichkeit des Alleinaktionärs einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.04.2012 - 6 U 73/11
    Damit ist aber gerade nicht der Auftrag verbunden, für sie Einfluss auf die Konzeption des konkreten Geschäftsmodells zu nehmen, Prospekte mitverantwortlich herauszugeben oder in ähnlicher Weise in deren Geschäfte einzugreifen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.07.2009 - 16 U 163/08, Rz. 34).

    Hier geht es jedoch nicht um die Zurechnung solcher Kenntnisse oder Erklärungen, sondern um die Zurechnung eines tatsächlichen, eine mögliche Rolle der Beklagten zu 1) als Hintermann begründenden Handelns (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.07.2009 - 16 U 163/08, Rz. 35).

    Die Beklagte zu 1) war als formale Alleinaktionärin der DMB AG jedoch weder zuständig noch dazu verpflichtet, noch hat sie in sonstiger Hinsicht die Verpflichtung übernommen, hinter dieser Gesellschaft zu stehen und auf ihr Geschäftsgebaren oder auf die Gestaltung ihres konkreten Geschäftsmodells Einfluss zu nehmen und deshalb Mitverantwortung zu tragen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.07.2009 - 16 U 163/08, Rz. 36).

    Allein die genannten Kritikpunkte mussten der Beklagten zu 1) aber noch keine Veranlassung zu der Annahme geben, dass es sich bei dem Geschäftsmodell der Gesellschaft um ein Schneeballsystem handelte, das ohne weitere Mittelzuflüsse nicht überlebensfähig war oder dass die Gesellschaft zu dem damaligen Zeitpunkt bereits insolvenzreif gewesen ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.07.2009 - I-16 U 163/08, Rz. 42).

  • OLG Hamm, 09.11.2012 - 9 U 7/11

    Ansprüche der Mitarbeiter am Bau tätig gewordener Unternehmen aus einem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.04.2012 - 6 U 73/11
    Das Unterlassen einer näheren Auseinandersetzung der Beklagten zu 1) mit dem Inhalt des Schreibens vom 15.07.2004 und den diesem Schreiben beigefügten Anlagen lag vor diesem Hintergrund auch nach den Umständen nicht fern (a.A. z.B. OLG Düsseldorf, 9. Zivilsenat, Urteile vom 07.11.2011 I - 9 U 266/10 und I-9 U 7/11, wo eine dahingehende Lebenserfahrung angenommen wird).

    Aus einer derartigen Aussage kann - auch in der Zusammenschau mit dem restlichen Verfahrensstoff - nicht mit der erforderlichen Sicherheit zur Überzeugung des Senats die für die Annahme eines bedingten Vorsatzes der Beklagten zu1) erforderliche Schlussfolgerung gezogen werden, dass diese die Existenz eines sittenwidrigen Geschäftsmodells der DMB AG ernstlich für möglich gehalten und davor die Augen verschlossen hat (a.A. OLG Düsseldorf, 9. Zivilsenat, Urteile vom 07.11.2011 I-9 U 266/10 und I-9 U 7/11).

    Daher stellt es keinen Zulassungsgrund dar, dass in Parallelverfahren der 9. Zivilsenat mit Urteilen vom 07.11.2011 (I-9 U 266/10 und I-9 U 7/11), der 16. Zivilsenat mit Urteil vom 27.01.2012 - I-16 U163/10) und auch der 14. Zivilsenat mit Urteil vom 08.03.2012 (I-14 U 47/11) zu einem anderen Ergebnis als der hiesige Senat gekommen sind.

  • OLG Frankfurt, 20.10.2011 - 6 U 40/11

    Irreführende Gestaltung einer Nährwerttabelle

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.04.2012 - 6 U 73/11
    So hat die Beklagte zu 1) jedenfalls in der Klageerwiderung ausgeführt, dass die von ihr gehaltenen Aktien später auf den "eigentlichen Initiator des gesamten Modells, Herrn B., übertragen werden" sollten, mag sie auch in der persönlichen Anhörung vor dem Senat in dem Verfahren I-6 U 40/11 diese Dinge etwas anders dargestellt haben.

    Dementsprechend hat die Beklagte zu 1) bei ihrer im Einverständnis der Parteien zum Gegenstand dieses Verfahrens gemachten Anhörung vor dem Senat vom 26.01.2012 (Az. I-6 U 40/11) erklärt, sie habe von der DMB AG ihr ererbtes Geld vollständig zurückerhalten.

    Die Beklagte zu 1) hat vielmehr, wie ihre Anhörung im Termin vom 26.01.2008 vor dem Senat in dem Verfahren I-6 U 40/11 bestätigt hat, ihre treuhänderische Beteiligung an der DMB AG für Herrn B. gar nicht begriffen.

  • BGH, 06.10.1980 - II ZR 60/80

    Prospekthaftung bei unrichtigem oder unvollständigem Prospekt für den Beitritt zu

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.04.2012 - 6 U 73/11
    Diese Formulierung ist bereits in der bis 1986 geltenden Vorgängerregelung des § 45 BörsG enthalten gewesen und seinerzeit von dem Bundesgerichtshof in seiner grundlegenden Entscheidung vom 06.10.1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337 ff, so interpretiert worden, dass damit die "Personen und Unternehmen getroffen werden [sollen], von denen die wirtschaftliche Initiative ausgeht und die hinter dem Prospekt stehen und seine eigentlichen Urheber sind (a.a.O., Rz. 18).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften neben dem Herausgeber des Prospekts die Gründer, Initiatoren und Gestalter der Gesellschaft für fehlerhafte oder unvollständige Angaben in dem Emissionsprospekt, nur soweit sie das Management bilden oder beherrschen (BGH, Urteil vom 06.10.1980 - II ZR 60/80, Rz. 18, Urteil vom 17.11.2011 - III ZR 103/10, Rz. 17 m.w.N.).

  • BGH, 17.11.2011 - III ZR 103/10

    Prospekthaftung im engeren Sinne: Gesamtbetrachtung mehrerer Schriftstücke als

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.04.2012 - 6 U 73/11
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften neben dem Herausgeber des Prospekts die Gründer, Initiatoren und Gestalter der Gesellschaft für fehlerhafte oder unvollständige Angaben in dem Emissionsprospekt, nur soweit sie das Management bilden oder beherrschen (BGH, Urteil vom 06.10.1980 - II ZR 60/80, Rz. 18, Urteil vom 17.11.2011 - III ZR 103/10, Rz. 17 m.w.N.).

    Da maßgeblich für die Haftung des Hintermannes sein Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des Projekts ist, muss er eine Schlüsselposition besitzen, die mit derjenigen der Geschäftsleitung vergleichbar ist (BGH, Urteil vom 17.11.2011 - III ZR 103/10, Rz. 17 m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 24.03.2011 - 6 U 18/10

    Haftung des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.04.2012 - 6 U 73/11
    Dem Senat ist zwar aus einer unter anderem in dem Verfahren I-6 U 18/10 OLG Düsseldorf zu den Akten gelangten, handschriftlichen Sitzungsmitschrift des Aufsichtsratsmitgliedes GG.

    zu dem Inhalt und dem Ablauf der Sitzung vom 21.05.2004 in dem vorangegangenen Verfahren I-6 U 18/10, in dem sie von dem Insolvenzverwalter der DMB AG ihrerseits auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden sind, bereits als Partei zur Aufklärung des Sachverhalts nach § 141 Abs. 1 ZPO ausführlich angehört hat und auch bei dieser Gelegenheit weitere, die Beklagte belastende Umstände nicht zutage getreten sind.

  • BGH, 18.06.2003 - 5 StR 489/02

    Bochumer Urteil gegen Bauinvestor teilweise aufgehoben

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.04.2012 - 6 U 73/11
    Falls dieser nicht weiß, wie sein Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, sondern es lediglich für möglich hält, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als deliktische Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko deliktischen Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (BGH, Urteil vom 18.06.2003 - 5 StR 489/02, Rz. 12 - s. nachfolgend aaa)).
  • BGH, 16.09.2003 - XI ZR 238/02

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; Begriff

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.04.2012 - 6 U 73/11
    Für Letzteres reicht es nicht schon aus, dass ein Gericht bei gleichem Sachverhalt zu einem anderen Ergebnis gelangt, erforderlich ist vielmehr, dass eine Divergenz in Rechtsfragen oder ein Rechtsfehler mit symptomatischer Bedeutung vorliegt (BGH, Beschluss vom 16.09.2003 - XI ZR 238/02).
  • BGH, 14.06.2007 - III ZR 185/05

    Schadensersatzansprüche wegen Beteiligung an einem Filmfonds

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.04.2012 - 6 U 73/11
    Nach diesen Grundsätzen haften für den Inhalt von Prospekten alle diejenigen Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Geschäftsmodells besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen (BGH, Urteil vom 14.06.2007 - III ZR 185/05, Rz. 11).
  • OLG Celle, 24.08.2011 - 14 U 47/11

    Umfang der Erstattung von Sachverständigenkosten bei teilweiser Mithaftung des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.04.2012 - 6 U 73/11
    Daher stellt es keinen Zulassungsgrund dar, dass in Parallelverfahren der 9. Zivilsenat mit Urteilen vom 07.11.2011 (I-9 U 266/10 und I-9 U 7/11), der 16. Zivilsenat mit Urteil vom 27.01.2012 - I-16 U163/10) und auch der 14. Zivilsenat mit Urteil vom 08.03.2012 (I-14 U 47/11) zu einem anderen Ergebnis als der hiesige Senat gekommen sind.
  • OLG Düsseldorf, 24.10.1997 - 22 W 59/97
  • OLG Köln, 28.03.2014 - 6 U 140/13

    Begriff des Herstellers einer Datenbank und der Übernahme wesentlicher Teile der

    Es reicht aus, dass die Entnahmehandlungen hierauf gerichtet sind und im Fall ihrer Fortsetzung dazu führen würden, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben und damit den Tatbestand des Art. 7 Abs. 1 der Datenbank-Richtlinie zu umgehen (BGH, GRUR 2011, 724 Tz. 35 - Zweite Zahnarztmeinung II; Senat, Urt. v. 11.11.2011 - 6 U 73/11 - Baulexikon).
  • OLG Frankfurt, 15.04.2020 - 23 U 67/18

    Haftung für auf Täuschung und Schädigung von Kunden angelegtes Geschäftsmodell

    Denn hier hängt die Rendite der Kapitalanleger davon ab, dass fortwährend neue Anleger für das System in einem Maße gefunden werden, das aufgrund der Marktverhältnisse vernünftigerweise nicht zu erwarten ist; in diesem Fall nehmen die Betreiber, die die Marktverhältnisse kennen, Anlegerschäden billigend in Kauf und sind aus § 826 BGB verantwortlich (vgl. OLG Düsseldorf DB 2012, 2275 sowie Urt.v. 27.01.2012 - 16 U 163/10 - und - 16 U 167/10 - und Urt.v. 20.01.2012 - 6 U 212/10 - OLG Brandenburg, Beschl.v. 25.08.2010 - 12 W 37/10 - OLG Naumburg, Urt.v. 31.08.2006 - 2 U 34/06 - Staudinger/Oechsler, BGB, Bearb. 2018, § 826 Rn.384).
  • OLG Dresden, 30.08.2012 - 8 U 1546/11

    Haftung aus Schutzgesetzverletzung durch Kapitalanlagebetrug

    Soweit der Klägervertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorf hingewiesen hat (Urt. v. 26.04.2012, Az.: I-6 U 73/11), die nahelegt, auch die Unternehmen der xx-xx gehörten zum Konzern des früheren Beklagten zu 1), so haben die Kläger nicht dargelegt, dass der Beklagte hiervon Kenntnis hatte.
  • LG Nürnberg-Fürth, 27.03.2014 - 6 O 5383/13

    Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmensanleihen aufgrund

    Auch wäre in solchen Fällen eine Art "Schneeballsystem" der Unternehmensfinanzierung denkbar, nämlich wenn tatsächlich der Fall vorliegen sollte, dass absehbar und auf Dauer die vertragsgemäße Bedienung nicht durch die Ertragskraft des Unternehmens gewährleistet ist, sondern nur durch die Ausgabe neuer Schuldverschreibungen erfolgen kann (OLG Düsseldorf, Az.: I-6 U 73/11, zitiert nach BeckRS 2012, 11653).
  • LG Nürnberg-Fürth, 25.07.2013 - 6 O 6321/12

    Prospekthaftung wegen unrichtiger Angaben in einem Prospekt zu einer

    Darüber hinaus wird unter einem Schneeballsystem aber auch eine Unternehmensfinanzierung durch Inhaberschuldverschreibungen verstanden, wenn die vertragsgemäße Bedienung nicht durch die Ertragskraft des Unternehmens gewährleistet ist, sondern nur durch die Ausgabe neuer Schuldverschreibungen erfolgen kann (OLG Düsseldorf, Az.: I-6 U 73/11, zitiert nach BeckRS 2012, 11653).
  • LG Nürnberg-Fürth, 19.12.2013 - 6 O 4055/13

    Wertpapierrecht: Prospekthaftung wegen Ausgabe eines fehlerhaften

    Auch wäre in solchen Fällen eine Art "Schneeballsystem" der Unternehmensfinanzierung denkbar, nämlich wenn tatsächlich der Fall vorliegen sollte, dass absehbar und auf Dauer die vertragsgemäße Bedienung nicht durch die Ertragskraft des Unternehmens gewährleistet ist, sondern nur durch die Ausgabe neuer Schuldverschreibungen erfolgen kann (OLG Düsseldorf, Az.: I-6 U 73/11, zitiert nach BeckRS 2012, 11653).
  • LG Nürnberg-Fürth, 21.12.2012 - 10 O 3544/12

    Anlageberatung: Prospekthaftung des Emittenten wegen Unrichtigkeit der Angaben im

    Weiter wird unter einem Schneeballsystem teilweise auch eine Unternehmensfinanzierung durch Inhaberschuldverschreibungen verstanden, wenn die vertragsgemäße Bedienung nicht durch die Ertragskraft des Unternehmens gewährleistet ist, sondern nur durch die Ausgabe neuer Schuldverschreibungen erfolgen kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.04.2012 - 6 U 73/11).
  • LG Osnabrück, 31.10.2014 - 7 O 609/14

    Fehlerhafter Anlageberatung: Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger

    Es handelt sich zwar nicht um ein strafbares Schneeballsystem i.S.d. § 16 Abs. 2 UWG (sog. progressive Kundenwerbung), weil die Anleger nicht in den Vertrieb weiterer Medienbriefe eingeschaltet wurden, wohl aber um ein sittenwidriges Schneeballsystem im weiteren Sinne (vgl. hierzu etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.04.2012, 6 U 73/11, bei Juris).
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